die Vorstandschaft schlägt vor, § 3 der Vereinssatzung wie folgt zu verändern:
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Sie können gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Hintergrund
Viele Ämter und Aufgaben im Verein sind mit teils hohem Aufwand verbunden. Um diesen Aufwand zu entschädigen, wird empfohlen, Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung auszuzahlen, die diese dann wieder als Spende an den Verein zurückgeben um so einen steuerlichen Vorteil zu erhalten. Dem Verein entsteht so keinerlei finanzieller Verlust, gleichzeitig entsteht aber eine steuerliche Vergünstigung bei den entsprechenden Mitgliedern. Um von dieser inzwischen weit verbreiteten Praxis Gebrauch zu machen, muss unsere Satzung entsprechend angepasst werden.
Wir freuen uns auf die Jahreshauptversammlung 2019!
Prosper E. Nokwe
im Namen der Vorstandschaft